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Sie richtet sich nach dem Inhalt. Der Inhalt (siehe Punkt 4) richtet sich nach den Anforderungen des ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), insbesondere nach Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, Unfallrisiko, Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie Anzahl der Arbeitnehmer. Eventuell erforderliche ergänzende Vorsorge ist im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung in Absprache mit dem Arbeitsmediziner und der Sicherheitsfachkraft zu ermitteln. Als Mindestgröße für den Typ 1 ist ein Behälter mit einem Volumen von 5,5 Liter und für den Typ 2 ein Behälter mit einem Volumen von 12 Liter gefordert.
Anzahl der erforderlichen Verbandkästen ist abhängig von: ·
der Anzahl der Arbeitnehmer Typ
1: für Bereiche bis 5 Arbeitnehmer
·
Kästen müssen staubdicht sein gut sichtbar und lesbar angebracht sein · Inhaltsverzeichnis und Nachweis der periodischen Überprüfung der Vollständigkeit des Inhalts muss im Verbandskasten vorhanden sein
· Einmalbeatmungsbehelf: Dieser muss aus transparentem, anschmiegsamem, flüssigkeitsbeständigem und –dichtem Material bestehen. Der Filter darf nur geringen Atemwiderstand leisten. Er muss feuchtigkeitsbeständig, keimreduzierend ausgeführt und beidseitig verwendbar sein. Er muss zur Mund- und Nasenatmung gleicher-maßen geeignet sein. · Genaue Vorschrift bezüglich Inhalt: siehe nächste Seite 5. Hinweise für die Anbringung, Aufstellung und periodische Überprüfung von Verbandkästen: ·
Anbringung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, geschützt
vor Wärme Checklisten
Betriebsapotheke...
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