Betriebsapotheken


Anforderungen an Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen:


1. Größe:

Sie richtet sich nach dem Inhalt. Der Inhalt (siehe Punkt 4) richtet sich nach den Anforderungen des ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), insbesondere nach Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, Unfallrisiko, Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie Anzahl der Arbeitnehmer. Eventuell erforderliche ergänzende Vorsorge ist im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung in Absprache mit dem Arbeitsmediziner und der Sicherheitsfachkraft zu ermitteln. Als Mindestgröße für den Typ 1 ist ein Behälter mit einem Volumen von 5,5 Liter und für den Typ 2 ein Behälter mit einem Volumen von 12 Liter gefordert.


2. Anzahl:

Anzahl der erforderlichen Verbandkästen ist abhängig von:

· der Anzahl der Arbeitnehmer
· den Gefahrenpotentialen
· der raschen Erreichbarkeit (entsprechend der Arbeitsplatzevaluierung können mehrere kleine Verbandkästen an ausgewählten Stellen oder ein großer Verbandkasten an zentraler Stelle sinnvoll sein)

Typ 1: für Bereiche bis 5 Arbeitnehmer
Typ 2: für Bereiche bis 20 Arbeitnehmer


3. Funktionsfähigkeit:

· Kästen müssen staubdicht sein
· Kästen müssen Oberflächentemperaturen zwischen -25°C und +80°C ohne Funktionsbeeinträchtigung standhalten
· Kästen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein. Sie dürfen nicht versperrbar sein
· Kästen müssen eine Vorrichtung zur Plombierung haben
· Kästen müssen tragbar und mit einer Aufhängevorrichtung versehen sein
· Aufschrift muss abriebfest sein
· Am oder im Verbandkasten müssen
o die Namen und Telefonnummern der Ersthelfer oder einer betriebsinternen zentralen Meldestelle
o die zuständige Rettungsdienststelle samt Telefonnummer
o weitere Angaben (zuständiger Arzt, nächstes Krankenhaus etc.)

gut sichtbar und lesbar angebracht sein

· Inhaltsverzeichnis und Nachweis der periodischen Überprüfung der Vollständigkeit des Inhalts muss im Verbandskasten vorhanden sein


4. Inhalt:

· Einmalbeatmungsbehelf: Dieser muss aus transparentem, anschmiegsamem, flüssigkeitsbeständigem und –dichtem Material bestehen. Der Filter darf nur geringen Atemwiderstand leisten. Er muss feuchtigkeitsbeständig, keimreduzierend ausgeführt und beidseitig verwendbar sein. Er muss zur Mund- und Nasenatmung gleicher-maßen geeignet sein.

· Genaue Vorschrift bezüglich Inhalt: siehe nächste Seite

5. Hinweise für die Anbringung, Aufstellung und periodische Überprüfung von Verbandkästen:

· Anbringung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, geschützt vor Wärme
· Aufstellungsort muss mit Hinweiszeichen nach Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein
· Inhalt ist durch die betriebsärztliche Betreuung oder den betrieblichen Sanitätsdienst oder durch für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildete Personen in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit, unverletzte Verpackung und Verwendbarkeit zu überprüfen

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